10 Monde
AGB
Allgemeine Vertragsbedingungen der 10 Monde Hebammenpraxis
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der jeweiligen Hebamme in der „10 Monde Hebammenpraxis“ und der Leistungsempfängerin.
2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind zivilrechtlicher Natur.
3. Umfang der Leistungen
a) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV‐Spitzenverbandabgeschlossen wurde.
b) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
c) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von ihren hinzugezogenen Ärzten bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
d) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
4. Wahlleistungen
a) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
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Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
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Akupunktur
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Homöopathie
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Taping
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Kurse
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Geschwisterschule
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Lasertherapie
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Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V hinausgehen, z.B.
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mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
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mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und 12 Wochen nach der Geburt
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Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.
b) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
5. Abrechnung des Entgelts
Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet.
Eine Leistungsempfängerin, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), ist verpflichtet eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger, die die Leistungen der Hebamme nach Ziffer 3 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen umfasst, vor Inanspruchnahme der Leistungen vorzulegen. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht rechtzeitig vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
c) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. Sofern die Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung keine Vergütung der Leistungen analog dem Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGBV vorsieht, gelten die Erstattungssätze des Ergänzungsvertrages.
d) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,-‐Euro berechnet werden.
e) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
f) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
6. Verhinderung der Hebamme / Urlaub
Sofern die Hebamme berufsbedingt zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, die Hebamme selbst krank ist oder die Kinder der Hebamme krank sind, kann sie in Einzelfällen Termine mit/bei der Leistungsempfängerin nicht wahrnehmen. In diesem Fall wird die Hebamme so schnell es ihr möglich ist, der Leistungsempfängerin von der Terminabsage Bescheid geben und das weitere Vorgehen mit der Leistungsempfänger besprechen bzw. einen neuen Termin mit ihr vereinbaren.
Die betreuten Familien können sich in der Zeit der Abwesenheit an den behandelnden Kinderarzt und/oder Gynäkologen wenden.
7. Erreichbarkeit der Hebamme
Die Leistungsempfängerin kann die Hebamme, unter der Mobil-Telefonnummer erreichen, welche ihr zu Beginn der vertraglichen Beziehung mitgeteilt wird.
Es gelten Regelarbeitszeiten Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Sollte die Hebamme den Anruf der Leistungsempfängerin innerhalb der Regelarbeitszeit berufsbedingt nicht entgegen nehmen können, bzw. die Leistungsempfängerin außerhalb der Regelarbeitszeit anrufen, besteht die Möglichkeit, dass die Leistungsempfängerin ihr Anliegen unter Angabe ihres Namens und ihrer Telefonnummer auf den vorhandenen Anrufbeantworter / Mobilbox spricht oder der Hebamme eine Nachricht per SMS oder WhatsApp zukommen lässt.
In dringenden Fällen bzw. Notfällen wird die Leistungsempfängerin gebeten sich an die Notruf-Telefonnummer 112, den kassenärztlichen Notdienst unter 116, den kinderärztlichen Bereitschaftsdienst 0180 586822 2457 oder die nächste Klinik zu wenden.
Warnung: Die Leistungsempfängerin wird darauf hingewiesen, dass die Kommunikation per SMS oder per WhatsApp über das Internet unsicher ist, da für unberechtigte Dritte grundsätzlich die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Manipulation besteht. Sofern der SMS oder WhatsApp weitere elektronische Dokumente angefügt sind, treffen die vorgenannten Aussagen auch auf diese Dokumente zu
Nutzung von Medien
Die Hebammen der Hebammenpraxis 10 Monde nutzen ein Smartphone.
Es besteht die Möglichkeit, dass die betreuende Hebamme Name und Telefonnummer der Leistungsempfängerin in ihr mobiles Gerät einspeichert. Da die Hebamme zu den Geschäftszeiten beruflich viel unterwegs ist, erleichtert dies die Erreichbarkeit und Kontaktaufnahme.
Jedoch weisen wir nachdrücklich darauf hin, dass sich auf den Smartphones der Hebamme die Messenger-Dienste Whats-App und Signal Messenger befinden. Bei Messenger-Diensten, insbesondere bei Whats-App ist bekannt, dass dieser Zugriff auf die Kontaktdaten des gesamten Smartphones und auch auf die Metadaten des Smartphones nimmt; bei dem Messangerdienst Signal ist solches nicht bekannt, kann aber nicht ausgeschlossen werden.
Falls Informationen (auch medizinische Daten und Persönliches) per SMS, Whats-App oder E-Mail abgefragt oder von der Leistungsempfängerin an eine Hebamme versandt werden, genügen diese Services nicht den Anforderungen des Datenschutzes nach der EU-DSGVO und des BDSG (keine Verschlüsselung!). Es wird darauf hingewiesen, dass der E-Mail-Verkehr, sofern gewünscht, nicht verschlüsselt erfolgt. Es wird daher dringend empfohlen keinesfalls Bilder zu beschriften oder Befunde mit Namen oder persönlichen Daten zu übermitteln!
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Speicherung der Kontaktdaten der Leistungsempfängerin auf dem Smartphone und die Nutzung der Messenger Dienste zur Korrespondenz mit der Hebamme grundsätzlich freiwillig und auf Wunsch der Leistungsempfängerin erfolgt, und die Hebamme hier keine Datenschutzhaftung übernimmt. Sensible Daten können telefonisch oder auch postalisch übermittelt werden.
Ob die Kontaktdaten auf dem Smartphone gespeichert werden dürfen und die Art der Mediennutzung vereinbart die Leistungsempfängerin auf dem Extrablatt „Nutzung von Medien“.
8. Betreuung im Wochenbett
Die Hebamme ist bemüht, den ersten Wochenbettbesuch bereits am Tag nach der Geburt einzurichten. Sollte der erste Wochenbettbesuch nach der Geburt berufsbedingt bzw. aufgrund von Klinikdiensten nicht möglich sein, wird Leistungsempfängerin gebeten erst dann die Klinik zu verlassen, wenn die Leistungsempfängerin aufgrund persönlicher Einschätzung davon ausgeht, dass sie zuhause alleine zurechtkommen kann.
Sollte sich die Leistungsempfängerin in der Lage sehen, zuhause alleine zurecht zu kommen, steht die Hebamme bei Fragen oder Problemen telefonisch zur Verfügung (siehe Ziffer 7 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen).
Bei ambulanten Geburten ist ein Wochenbettbesuch innerhalb von 24 Stunden nach der Klinikentlassung möglich, sofern die ambulante Geburt im Vorfeld bei der betreuenden Hebamme angemeldet wurde. Die Anmeldung muss in einem persönlichen Gespräch oder Telefonat mit der Hebamme erfolgen und von ihr bestätigt werden. Sollte die betreuende Hebamme berufsbedingt oder aufgrund eines Klinikdienstes verhindert sein, kann leider keine Vertretung gestellt werden. Sollte sich die Leistungsempfängerin nicht in der Lage sehen, zuhause allein zurechtzukommen, wird eine Verschiebung der stationären Entlassung angeraten.
9. Haftung
Die Hebammen haften für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Für die Tätigkeit der Hebammen im Trahmen des Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme.
Sofern ein Arzt hinzugezogen werden muss, entsteht ,mit diesem ein eigenständiges Vertragsverhältnis.
Die Hebammen haften nicht für die ärztlichen oder ärztlich veranlassten Leistungen.